Allgemeine Geschäftsbedingungen
Digital
720 Health Media
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Werbeauftrag
a) „Werbeauftrag“ oder „Auftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) ist der Vertrag zwischen der 720 Health Media GmbH & Co. KG (nachfolgend „Vermarkter“ oder „Anbieter“) und einem Werbetreibenden, einer Agentur oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Auftraggeber“ oder „Werbekunden“ bezeichnet) über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in von Vermarkter vermarkteten digitalen Medien (einschließlich Webseiten und Informations- und Kommunikationsdiensten wie z.B. Newsletter, nachfolgend „Werbeflächen“).
b) Für jeden Auftrag und Folgeaufträge gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden AGB und die im Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuell geltende Preisliste des Vermarkters, deren Regelungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden, sowie der Inhalt der vom Vermarkter erstellten Auftragsbestätigung (bzw. bei Fehlen einer Buchungsbestätigung aus dem vom Werbekunden angenommenen Angebotsschreiben, das nachfolgend als Buchungsbestätigung angesehen wird). Die Gültigkeit etwaiger AGB des Auftraggebers ist, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen, ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
c) Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung von Werbemitteln auf den Werbeflächen unter Beachtung der dem Auftraggeber gemäß jeweils geltender Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die einzelnen rechtsverbindlichen Aufträge jeweils erst durch schriftliche oder elektronische (z.B. E-Mail) Auftragsbestätigung zu Stande kommen.
d) (Media-)Agenturen (nachfolgend „Agenturen“) sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber den Werbetreibenden an die Preisliste des Vermarkters zu halten. Die vom Vermarkter gewährte Vermittlungsprovision für Agenturen errechnet sich aus dem Kundennetto, also nach Abzug von Rabatt, Boni und Mängelnachlass. Sie wird nur an vom Vermarkter anerkannte Agenturen vergütet unter der Voraussetzung, dass der Auftrag unmittelbar von der Werbeagentur erteilt wird, ihr die Beschaffung der digitalen Werbemittel obliegt und eine Gewerbeanmeldung als Werbeagentur vorliegt. Dem Vermarkter steht es frei, Aufträge von (Media-)Agenturen abzulehnen, wenn Zweifel an der berufsmäßigen Ausübung der Agenturtätigkeit oder der Bonität der Werbeagentur bestehen. Aufträge durch Agenturen werden in deren Namen und auf deren Rechnung erteilt. Soweit Agenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag daher im Zweifel mit der Werbeagentur zustande. Soll ein Werbetreibender Auftraggeber werden, muss dies gesondert unter namentlicher Nennung des Werbetreibenden vereinbart werden. Der Vermarkter ist berechtigt, von der Agentur jederzeit einen Nachweis über die Beauftragung dieses Werbekunden durch einen namentlich benannten Werbetreibenden zu verlangen. Der Vermarkter ist berechtigt, die Schaltung oder Auslieferung von Werbemitteln von einer Abschlagszahlung und gegebenenfalls dem Ausgleich noch offenstehender Rechnungen abhängig zu machen.
2. Werbemittel, Freistellung
a) Ein Werbemittel kann aus einem Bild oder Text, aus Tonfolgen und Bewegtbildern oder aus einer sog. „sensitiven“ Fläche bestehen, die bei Anklicken mittels einer vom Werbekunden bestimmten Internetadresse die Verbindung zu weiteren Informationen und Daten des Werbekunden herstellt und die die Form von Bannern, Links etc. haben kann. Die technischen Spezifikationen des Werbemittels ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
b) Der Werbekunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Zweck, Inhalt und Aufmachung der Werbemittel und der Zielseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist, in keiner Weise die Rechte Dritter verletzen und allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, Persönlichkeits- und Strafrecht sowie den speziellen Vorschriften für bestimmte Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker etc.) und Produktgruppen (Arzneimittel, Heilmittel etc.) genügen und nicht gegen behördliche Anordnungen verstoßen. Der Werbekunde wird insbesondere (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) hingewiesen auf: Verbot der unlauteren und irreführenden Werbung (UWG), § 1 Absatz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), Telekommunikationsgesetz (TKG), Heilmittelwerbegesetz (HWG), Health-Claims-Verordnung, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV). Werbemittel dürfen keinerlei sexuelle noch sonstwie anstößige Inhalte oder politische Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2009 über Transparenz und Targeting politischer Werbung enthalten. Service-Telefonnummern (Mehrwertdienste), durch deren Anwahl beim Anrufer erhöhte Telefongebühren entstehen (insbesondere die Einwahlnummern 0190 und 0900), dürfen Werbemittel nur bei entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermarkter enthalten. Fehlerhafte Angaben und Änderungen oder sonst nach dieser Vorschrift bedenkliche Werbemittel hat der Werbekunde unverzüglich nach Kenntnis dem Vermarkter zu melden und alles für die Korrektur Erforderliche zu veranlassen.
c) Freistellungserklärung des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des Werbemittels verantwortlich. Er stellt den Vermarkter von allen Ansprüchen Dritter (z.B. Schutzrechtsverletzungen, Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Verletzungen des Heilmittelwerbegesetzes oder der Health-Claims-Verordnung) frei, einschließlich der angemessenen Kosten zur gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverteidigung, selbst wenn die Vergütung der vom Vermarkter beauftragten Anwälte die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren überschreiten. Wird der der Werbeflächenbetreiber (nachfolgend „Publisher“) (z.B. durch gerichtliche Entscheidung) zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung o.ä. verpflichtet, hat der Auftraggeber die Kosten nach der gültigen Anzeigenpreisliste zu tragen.
d) Soweit die Werbemittel nicht offensichtlich als Werbung erkennbar sind, ist Vermarkter bzw. Publisher berechtigt, aber nicht verpflichtet, sie als solche kenntlich zu machen oder zu verlangen, dass der Werbekunde eine entsprechende Kennzeichnung vornimmt. Hierzu zählt insbesondere die Möglichkeit, die Werbemittel mit dem Wort "Anzeige" zu kennzeichnen und/oder vom redaktionellen Inhalt räumlich abzusetzen, um den Werbecharakter zu verdeutlichen.
Der Vermarkter behält sich vor, die Schaltung oder Auslieferung von Werbemitteln jederzeit abzulehnen zu unterbrechen oder zu sperren, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass diese Werbemittel oder die Zielseiten (bzw. deren jeweiliger Inhalt), auf die die jeweiligen Werbemittel verweisen, gegen Ziffer 2.b) oder behördliche Bestimmungen verstoßen könnten, vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet werden oder die Schaltung oder Auslieferung den Interessen des Vermarkters und des Publishers bzw. deren Abnehmer, Kunden und Vertragspartner (insbesondere niedergelassene Apotheken / Ärzte / sonstige lokale Gesundheitsversorger) nicht entspricht. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers handelnde Dritte mit dem Vermarkter zuvor nicht vereinbarte Änderungen der Inhalte des Werbemittels vornimmt, die URL der Verlinkung ändert oder der Inhalt, auf den im Werbemittel verlinkt wird, wesentlich verändert wird.
Vorstehendes gilt auch dann, wenn die betreffenden Werbemittel bereits geschaltet worden sind. Der Vermarkter wird den Werbekunden über die Nichtschaltung der Werbemittel unter Angabe der Gründe unverzüglich benachrichtigen. Dieser hat die beanstandeten Inhalte unverzüglich zu entfernen oder deren Rechtmäßigkeit darzulegen und zu beweisen.
Bei einer endgültigen Verweigerung der Schaltung dieser Werbemittel vermindert sich der Vergütungsanspruch des Vermarkters um die hierdurch ersparten Aufwendungen. Im Übrigen stehen dem Auftraggeber in diesen Fällen keinerlei Ansprüche gegen den Vermarkter zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.
3. Abwicklungsfrist
Ist dem Auftraggeber im Werbeauftrag das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Werbeauftrag innerhalb eines Jahres seit Abschluss abzuwickeln, soweit nicht anderweitig vereinbart.
4. Leistungspflichten des Vermarkters
a) Der Vermarkter wird für den Werbekunden gemäß den in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarung die dort genannte Anzahl und Art von Werbemitteln auf den dort aufgeführten Werbeflächen schalten und für die Auslieferung der Werbemittel im vereinbarten Zeitraum und Umfang sorgen. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders bestimmt, besteht kein Anspruch des Werbekunden auf eine bestimmte Platzierung der Werbemittel auf bestimmten Werbeflächen. Der Vermarkter wird hierüber unter Berücksichtigung der Interessen des Werbekunden entscheiden.
b) Für die Zurverfügungstellung, Schaltung und Auslieferung der Werbemittel verwendet der Vermarkter bzw. der Publisher Ad-Server. Der Vermarkter bzw. der Publisher ist berechtigt, dritte Dienstleister bei der Schaltung und Auslieferung der Werbemittel heranzuziehen. Die technischen Spezifikationen des vom Vermarkter/Publisher bzw. des von ihnen beauftragten Dienstleisters (z.B. Ströer) verwendeten Ad-Servers werden auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt.
c) Der Vermarkter garantiert keine bestimmte Anzahl von Unique Usern (Einzelnutzern), Visits (Besuchen auf einer Domain), Page Impressions (Sichtkontakte je Website), AdImpressions (Sichtkontakt je Werbemittel auf der Website), AdViews (Aufrufe der Internetseite, auf die das betreffende Werbemittel geschaltet ist), AdClicks (Anklicken des geschalteten Werbemittels) oder eine bestimmte AdClick Rate (Verhältnis von AdViews und AdClicks). Diesbezügliche Angaben, etwa in der Auftragsbestätigung, dienen alleine der Information oder bei entsprechendem ausdrücklichem Hinweis der Berechnung der Vergütung nach Ziffer 7.
d) Ein Konkurrenzausschluss ist nicht geschuldet, und zwar auch bezüglich der jeweiligen Websites, auf denen die Werbemittel geschaltet werden.
e) Der Vermarkter gewährleistet, dass die Werbemittel im Jahresdurchschnitt umgerechnet zu 95,2 % verfügbar sind. Bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht mit eingerechnet werden die erforderlichen und angemessenen Zeiten für Wartungsarbeiten und Offline-Sicherungen.
f) In Fällen von höherer Gewalt ist der Vermarkter von der Leistungspflicht befreit. Unter höhere Gewalt fallen alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, die für den Vermarkter bzw. den jeweiligen Publisher nicht abwendbar sind. Hierunter zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, Störung und Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways Dritter einschließlich den Betreibern der Werbeflächen, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, fehlerhafte Zwischenspeicherung auf sog. Proxy-Servern Dritter oder die Verwendung einer zur Darstellung des Werbemittels nicht geeigneten Software oder Hardware auf den Internetseiten des Werbekunden oder Dritter, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei vom Anbieter autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten, Notfallmaßnahmen (z.B. im Rahmen der Virenbekämpfung) sowie rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben.
g) Der Werbekunde ist verpflichtet, die geschalteten Werbemittel auf den Werbeflächen, die in der Auftragsbestätigung angegebenen sind, nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Fehler unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach der ersten Schaltung bei dem in der Auftragsbestätigung genannten Ansprechpartner zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Leistung vom Vermarkter als vertragsgemäß akzeptiert.
h) Der Vermarkter ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung, etwa hinsichtlich des vom Vermarkter bzw. des Publishers verwendeten AdServers, Dritter (Erfüllungsgehilfen) zu bedienen und diesen im erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Vermarkter wird alle Informationen, die er von und über den Werbekunden und den Werbetreibenden im Rahmen der Zusammenarbeit erhält, ausschließlich für Zwecke des Werbevertrages verwenden und geheim halten, soweit sich nicht aus deren Natur oder den Zwecken des Werbevertrages etwas anderes ergibt, die Informationen bereits öffentlich bekannt waren oder ohne vertragswidriges Verhalten bekannt werden, sie nach einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht zu veröffentlichen sind oder sie vom Informationsempfänger unabhängig von der Überlassung entwickelt werden, und der Vermarkter wird auch seine Erfüllungsgehilfen entsprechend verpflichten.
5. Leistungspflichten des Werbekunden
a) Der Werbekunde wird sämtliche für die Schaltung der Werbemittel notwendigen Daten und Informationen dem Vermarkter rechtzeitig und vollständig, spätestens jedoch sechs Werktage vor dem vereinbarten Termin für die Schaltung in dem vom Vermarkter angegebenen Bildformat (gif/jpg/o.ä.) und Pixel-Format zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird baldmöglichst und unter Angabe von Gründen benachrichtigt, wenn entdeckt wird, dass Werbemitteldaten und -materialien unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen. Der Auftraggeber trägt das Risiko bei der Übermittlung von Werbemitteldaten und -materialien. Die Pflicht des Vermarkters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung. Kosten des Vermarkters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
b) Der Werbekunde stellt sicher, dass dessen Werbemittel mit dem vom Vermarkter, Publisher bzw. dessen Dienstleister verwendeten AdServer uneingeschränkt kompatibel ist.
c) Der Werbekunde hat die ausreichende technische Verfügbarkeit der von ihm benannten Zielseiten und Daten, auf die die Werbemittel verweisen, sicherzustellen.
d) Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere verspäteter Zurverfügungstellung der in Ziff. 5.a) genannten Daten und Informationen oder bei mangelnder Schaffung der erforderlichen technischen Voraussetzungen nach Ziffer 5.b) oder 5.c) beginnt die Verpflichtung des Vermarkters zur Auslieferung der Werbemittel erst sechs Werktage nach ordnungsgemäßer Zurverfügungstellung der Daten und Informationen oder Schaffung oder Wiederherstellung der technischen Voraussetzungen. Der Vermarkter hat in diesem Fall das Recht, aber nicht die Pflicht, die Auslieferung über den ursprünglichen Endtermin bis maximal zur ursprünglich vereinbarten Dauer der Auslieferung aufrecht zu erhalten.
e) Der Werbekunde stellt den Vermarkter und den Publisher auf erstes Anfordern umfassend von Ansprüchen Dritter sowie den damit verbundenen Rechtsverteidigungskosten (z.B. Gerichts- und Anwaltskosten) in entsprechender Anwendung von Ziffer 2.c) frei, die aus dem vom Werbekunden oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verschuldeten Verstoß gegen Ziffer 5.a) - 5.c) resultieren.
6. Verbundwerbung
Verbundwerbung, d.h. die Zusammenfassung von Werbung für mehrere Werbetreibende, bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen und schriftlichen oder in Textform zu schließenden Vereinbarung. Hierin sind die Werbetreibenden namentlich genau zu bezeichnen. Der Vermarkter ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages berechtigt.
7. Berechnung der Vergütung, Preisliste, Zahlungsbedingungen
a) Die Vergütung bemisst sich grundsätzlich auf der Basis von AdImpressions oder AdPage Impressions, soweit nicht andere Grundlage zur Berechnung der Vergütung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. AdImpressions und AdPage Impressions werden gemeinsam „Vergütungseinheiten“ genannt. Eine Vergütungseinheit gilt jeweils als generiert, wenn die betreffende Website aufgerufen wird, nicht erst, wenn die Lieferung des betreffenden Werbemittels auf die Website abgeschlossen ist. Die Ermittlung der generierten Vergütungseinheiten erfolgt ausschließlich durch Kampagnenreports, die mittels des vom Vermarkter verwendeten Ad-Servers erstellt werden.
b) Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste. Alle vom Vermarkter angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
c) Der Vermarkter stellt die generierten Vergütungseinheiten je Kalendermonat im Folgemonat, bei einer Kampagnendauer von weniger als einem Monat nach Ende der Kampagne in Rechnung. Die Zahlungsbedingungen lauten wie folgt: Rein netto, sofort und ohne weitere Abzüge. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, der Einzug des Rechnungsbetrags abzüglich 2 % Skonto.
d) Der Vermarkter behält sich vor, in Einzelfällen Vorkasse zu verlangen, insbesondere bei der Neuaufnahme einer Geschäftsbeziehung, bei im Ausland ansässigen Auftraggebern oder wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers vorliegen. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Rechnung ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.
e) Monatliche Leistungsabweichungen gemäß Auftrag werden am Ende des Kampagnenzeitraums effektiv ausgeglichen. Bei Festplatzierung und/oder Pauschalzahlungen behält sich der Vermarkter bei Überlieferung der Kampagnenleistung von über 15% nach Rücksprache eine vorzeitige Beendigung der Kampagne vor.
f) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Vermarkter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Vermarkter berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
g) Einwendungen und Einreden sind binnen eines Monats nach Rechnungszugang schriftlich zu erheben, verspätete Einwendungen und Einreden sind ausgeschlossen.
h) Da es durch das erforderliche Zusammenspiel mehrerer technischer Systeme zu Zähldifferenzen kommen kann, können abweichende eigene Erkenntnisse und Zählungen des Werbekunden für Korrekturen der Kampagnenreports nicht unmittelbar herangezogenen werden. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Kampagnenreports kann der Werbekunde deren Überprüfung durch den jeweiligen AdServer-Dienstleister verlangen. Die Kosten für diese Überprüfung werden, wenn die Zweifel sich nicht bestätigen, vom Werbekunden getragen.
i) Sämtliche Regelungen gelten gleichermaßen für Agenturen und Werbemittler, mit der Maßgabe, dass diese einen Anspruch auf Agenturvergütung in Höhe von 15% der insgesamt netto (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug aller etwaigen Rückerstattungen/Gutschriften vom Werbetreibenden tatsächlich gezahlten Vergütung haben.
h) Etwaige Rückzahlungsansprüche des Werbekunden werden während einer laufenden Geschäftsbeziehung regelmäßig in Form einer Gutschrift für zukünftige Aufträge vergütet.
8. Rechte an den Werbemitteln
a) Der Werbekunde sichert zu, dass er über alle zur Schaltung der Werbemittel erforderlichen Rechte verfügt. Für die schuldhafte Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt Ziffer 2.c) entsprechend.
b) Durch die Übermittlung der Daten nach Ziffer 5.a) räumt der Werbekunde dem Vermarkter und ihren im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen die folgenden nicht-ausschließlichen, übertragbaren, zeitlich und räumlich nicht beschränkten Rechte (einschließlich des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen) ein:
das Archivierungs- und Datenbankrecht, d. h. das Recht, die Inhalte in jeder Form zu archivieren und insbesondere auch digitalisiert zu erfassen, in Datenbanken einzustellen und auf allen bekannten Speichermedien und auf beliebigen Datenträgern zu speichern und mit anderen Werken oder Werkteilen zu verbinden;
das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Sendung und sonstigen öffentlichen Wiedergabe, d. h. das Recht, die Inhalte beliebig zu speichern, zu vervielfältigen und in elektronischen oder anderen Medien (z. B. Internet, Zeitungen, Zeitschriften) ganz oder teilweise zugänglich zu machen, zu senden, zu verbreiten und auf sonstige Weise öffentlich wiederzugeben.
das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht, die Inhalte unter Wahrung gesetzlicher Urheberpersönlichkeitsrechte beliebig zu bearbeiten, insbesondere zu ändern, zu kürzen, zu ergänzen und mit anderen Inhalten zu verbinden.
Dem Vermarkter ist es insbesondere auch gestattet, die vorgenannten Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
9. Haftung des Vermarkters
a) Der Vermarkter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden, sowie für alle Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit), alle Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit der Vermarkter eine Garantie übernommen hat.
b) Für Schäden, die nicht unter Ziffer 9. a) fallen, haftet der Vermarkter nur, wenn diese durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden.
c) Darüber hinaus ist die Haftung für bei dem Werbekunden oder Dritten entstandene Schäden einschließlich des entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für folgende Schäden:
Datenverluste, wenn der Werbekunde nicht durch Erstellung von Sicherungskopien von seinem Datenbestand oder in sonstiger Weise sichergestellt hat, dass die Werbemittel mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Andernfalls ist die Haftung des Vermarkters auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt.
Für mangelhafte Daten, die von Agenturen oder Werbemittlern oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, die im Auftrag des Werbekunden oder des Wertreibenden handeln.
Für die Qualität der Wiedergabe von Bilddateien, insbesondere nicht für Farbabweichungen.
Für Schäden aus gekürzter oder verfälschter Erscheinung oder aus der missbräuchlichen Verwendung von Daten durch Dritte.
Dafür, dass die geschalteten Werbemittel die gesetzlichen Anforderungen des Landes, in dem sie aufgerufen werden können, oder in dem der Werbekunde oder Wertreibende seinen Sitz hat, erfüllen.
Für die Durchsetzbarkeit von aufgrund der geschalteten Werbemittel angebahnten oder geschlossenen Verträgen nach dem Landesrecht eines berührten Staates übernimmt der Vermarkter keine Gewährleistung und Haftung. Das gleiche gilt für die Entstehung sonstiger rechtlicher und wirtschaftlicher Nachteile der Vertragsparteien.
d) Soweit die Haftung des Vermarkters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermarkters.
10. Laufzeit, Kündigung
a) Die Laufzeit des Werbeauftrages wird in der Auftragsbestätigung bestimmt. Ab Beginn der Auslieferung ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine Kündigung zu einem Termin vor Beginn der Auslieferung ist mit einer Frist von 5 Werktagen jederzeit möglich. Sie muss schriftlich erfolgen. Bei einer Stornierung mindestens 3 Wochen vor Schaltungsbeginn entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Spätere Stornierungen werden bis zum Schaltungsbeginn mit einer Schadensersatzpauschale von 30% des Netto-Auftragswertes berechnet. Ab Schaltungsbeginn erhöht sich die Pauschale auf 100% des Netto-Auftragswertes.
b) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
c) Unabhängig von der Kündbarkeit des Werbeauftrages wird der Vermarkter auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Werbekunden die Werbemittel binnen 5 Werktagen, bei Gefahr in Verzuge unverzüglich, von den betreffenden Werbeflächen entfernen.
d) Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
11. Sonstige Regelungen
a) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Auftrags und/oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
b) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss von Kollisionsrecht.
c) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Werbevertrag ist Hamburg, soweit gesetzlich zulässig. Der Vermarkter ist nach seiner Wahl berechtigt, den Werbekunden an seinem Sitz zu verklagen.
Stand: Mai 2026